Wenn man sich mit Patenten beschäftigt, stößt man früher oder später auf Patentansprüche, die Bezug zu einem anderen Anspruch nehmen. Doch wieso gibt es solche Ansprüche überhaupt und was bedeuten sie in der Recherche?

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Patentansprüche lassen sich in zwei Klassen einteilen: Die unabhängigen Patentansprüche und die abhängigen Patentansprüche. Ein abhängiger Anspruch benötigt immer einen unabhängigen Anspruch, auf den er sich bezieht. Eine Patentanmeldung benötigt somit immer wenigstens einen unabhängigen Anspruch.

Unabhängige Ansprüche

Unabhängige Ansprüche enthalten alle technischen Anforderungen (Merkmale) an die Lösung, für die Schutz beansprucht wird. So werden darin alle Merkmale der technischen Lösung so genau offengelegt, dass ein verständiger Dritter die Lösung mit Hilfe der „Anleitung“ aus der Patentschrift nachvollziehen und auch replizieren kann.

An einem Beispiel wird dies deutlicher:

Anspruch 1: Ein Leuchtmittel bestehend aus einem LED-Modul, einem transparenten Glaskörper sowie eine Standard-Lampenfassung, dadurch gekennzeichnet, dass das LED-Modul mit Netzspannung betrieben werden kann, der transparente Glaskörper wenigstens an einer Stelle fest mit der Lampenfassung verbunden ist und das LED-Modul umschließt, die Fassung dem Standard E27 entspricht und das LED-Modul einen Abstrahlwinkel von nicht mehr als 180° hat.

Hierbei handelt es sich folglich um einen unabhängigen Anspruch, denn alle Anforderungen (Merkmale) der technischen Lösung sind offenbart und im Anspruch enthalten. Erfüllt ein Leuchtmittel alle diese Anforderungen, dann ist es vom Schutzbereich des Patentschutzes umfasst.

Abhängige Ansprüche

Abhängige Ansprüche modifizieren den Schutzbereich dahingehend, als dass sie auch die „besondere Ausführungsart“ der technischen Lösung in den Schutzbereich mit einbeziehen. Besonders an dieser Konstruktion ist, dass durch die abhängigen Ansprüche an sich keine weiteren Merkmale zur technischen Lösung hinzugefügt werden, sondern lediglich exemplarisch eine besondere Ausführungsart offenbart wird. Also ein Merkmal durch eine konkrete Umsetzung ergänzt wird.

Anspruch 1: Ein Leuchtmittel bestehend aus einem LED-Modul, einem transparenten Glaskörper sowie eine Standard-Lampenfassung, dadurch gekennzeichnet, dass das LED-Modul mit Netzspannung betrieben werden kann, der transparente Glaskörper wenigstens an einer Stelle fest mit der Lampenfassung verbunden ist und das LED-Modul umschließt, die Fassung dem Standard E27 entspricht und das LED-Modul einen Abstrahlwinkel von nicht mehr als 180° hat.
Anspruch 2: Ein Leuchtmittel nach Anspruch 1, wobei die Formgebung des Glaskörpers einem stilisierten Stern nachempfunden ist.

Bei Anspruch 2 handelt es sich somit um einen abhängigen Anspruch, denn dieser ergänzt keine weiteren Merkmale, sondern offenbart nur eine besondere Ausführungsform des transparenten Glaskörpers.

Warum überhaupt abhängige Ansprüche formulieren?

Das Patenterteilungsverfahren verläuft in mehreren Teilabschnitten. Zunächst muss durch den Anmelder eine Anmeldung eingereicht werden, die bereits die beanspruchten Patentansprüche enthalten muss. Erst anhand dieser Anmeldung beginnt das Patentamt mit seiner Arbeit und erstellt einen Recherchebericht zu der Anmeldung. Hierbei wird der Stand der Technik ermittelt und dann festgestellt, ob die gemeldete Erfindung neu und erfinderisch ist. Diese Entscheidung ist jedoch keine alles-oder-nichts-Entscheidung, sondern wird für jeden Anspruch einzeln getroffen. So kann es sein, dass der Anmelder zwar keinen Schutz für den Anspruch 1 aus unserem Beispiel mehr erhält, denn beschrieben ist eine übliche Durchschnitteslösung einer LED-Lampe. Jedoch könnte der Antragssteller durch Einbeziehung des Anspruch 2 in den Anspruch 1 trotzdem Schutz erhalten. Hierzu kann er die Formgebung als Anforderung (Merkmal) in den unabhängigen Patentanspruch einbeziehen und somit den Schutzbereich beschränken. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Anspruch bereits in der prioritätsbegründenden Erstanmeldung enthalten war. Abhängige Ansprüche gewähren dem Anmelder also einen Handlungsspielraum, seine Anmeldung im nationalen Verfahren – wenn nötig – weiter einzuschränken. Dies mach vor allem dann Sinn, wenn durch den abhängigen Anspruch die besondere Ausführungsform umfasst ist, die der Anmelder hauptsächlich bei der Erfindung im Sinn hatte.

In unserem Beispiel wäre dies der Fall, wenn der Anmelder Hersteller von Weihnachtsbeleuchtung wäre und deshalb hauptsächlich die sternförmigen Leuchtmittel vertreiben möchte.

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