Die Frage, wann etwas „neu“ ist, klingt auf den ersten Blick recht simpel. Jeden Tag werden wir mit Fragen wie: „Kennen Sie schon unsere neue, verbesserte Rezeptur?“ in der Werbung konfrontiert. Kritisch hinterfragen, tut man die Eigenschaft der „Neuheit“ dabei jedoch in den seltensten Fällen – wie so oft im Werbe-Alltag nimmt man die Information als gegeben hin und erfreut sich an der schönen, neuen Produktwelt. Aus Sicht von ProduktentwicklerInnen und IP-Professionals, könnte es im Bereich der Designschutzrechte kaum eine relevantere Frage geben, als die nach dem faktischen Beweis der (Nicht-)Neuheit von Designs.
Wieso ist Neuheit so wichtig?
Doch lassen Sie mich vorab einen kurzen Ausflug in die Welt der Gesetze unternehmen, um diesen Blogpost auf solide Füße zu stellen.
Der Deutsche Gesetzgeber hat in § 2 DesignG in einfachen Worten die Anforderungen an die materiellen Eintragungserfodernisse eines eingetragenen Designs formuliert:
(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
§ 2 DesignG; Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist. Zuletzt abgerufen am 12.02.2024
So einfach, so gut! Die materiellen Anforderungen aus § 2 Abs. 1 DesignG lassen sich also wie folgt zusammenfassen:
Eingetragenes Design = Neues Design + Design mit Eigenart.
Neu ist gemäß § 2 Abs. 2 DesignG jedes Design, für das „vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist.“ Identisch sind zwei Designs, „wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“
Die Anforderungen, wann ein Design als offenbart anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber in § 5 DesignG geregelt:
Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
§ 5 DesignG; Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist. Zuletzt abgerufen am 12.02.2024
Hiernach sind grundsätzlich nahezu alle denkbaren Publizitätshandlungen mit Außenwirkung umfasst. Ein Design kann also zum Beispiel durch Abdruck in einem verteilten Werbeprospekt, die Abbildung auf einer Website, der Veröffentlichung einer eingetragenen Designanmeldung oder durch ein Social Media Posting offenbart werden, solange und soweit diese Informationen „den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs“ bekannt werden konnten. Es kommt also im konkreten Fall nicht darauf an, dass der Angehörige der Fachkreise aktiv Kenntnis von dem anderen Design hat; Es reicht aus, dass er die Möglichkeit der Kenntnis hatte. Sobald die Gestaltung offenbart wurde, zählt sie zum sog. „vorbekannten Formenschatz“ und kann mangels Neuheit des Designs nicht mehr durch ein eingetragenes Design geschützt werden.
Aber wieso ist die Neuheit dann so ein großes Thema? Wenn ich ein Design in der Datenbank finde, dann kann ich mich darauf verlassen, dass es auch neu war, als es beantragt wurde? – Eben nicht! Das Patentamt prüft bei den Designanmeldungen lediglich formelle Anforderungen und, ob absolute Eintragungshindernisse nach § 3 Abs. 1 DesignG bestehen. Die Neuheit und Eigenart der in der Anmeldung beanspruchten Produktgestaltung werden also durch das Amt gerade nicht geprüft. Deshalb muss man sich bei Designschutzrechten immer folgendes Merken:
Designschutzrechte sind ungeprüfte Schutzrechte.
Bei der Bewertung der Bestandskraft von eingetragenen Designschutzrechten ist eine Neuheitsrecherche bzw. Vernichtungsrecherche ein wichtiger Bestandteil, da ein nachweislich nicht neues Design keinen Schutz aus dem eingetragenen Design beanspruchen kann. Der Schutz kann also durch einen nachträglich erbrachten Beweis der fehlenden Neuheit aufgehoben werden. Hierbei sind weitere Regelungen (z.B. Neuheitsschonfrist oder die Beanspruchung einer ausländischen Priorität) zu beachten.
Datenquellen und Recherche
Wie in der Einleitung angesprochen, eignen sich nahezu alle öffentlich verfügbaren Datenquellen als Recherchegrundlage. Neben den öffentlichen Registern (dpma Register oder auch internationale Datenbanken des EUIPO oder der WIPO) sollten hierbei auch Social Media Plattformen, regionale Ausstellungen z.B. auf (Fach-)Messen aber auch historische Aufzeichnungen z.B. bei Farbmustern oder Oberflächengestaltungen von Produkten ausgewertet werden.
Diese Flut an auszuwertenden Daten erfordert für eine effiziente Auswertung ein hohes Maß an Know-How bei der Arbeit mit strukturierten Daten und die Auswertung auch nicht-digitalisierter Inhalte. Dabei kommt es neben der rein evidenten Auswertung der Registerdaten auch auf die geschulte Interpretation durch den Rechercheur an, welcher die Ergebnisse auch qualitativ hinsichtlich der gestalterischen Ähnlichkeit hin bewertet. Die Recherche hinsichtlich der Neuheit von Designs dürfte mit zu den anspruchsvollsten, nicht schaffenden Tätigkeiten im Bereich der gewerblichen Rechtsschutzes zählen. Aufgrund der großen Relevanz in der Rechtsdurchsetzung, als auch bei der Bewertung der Schutzrechte im Rahmen einer Due Diligence Prüfung, sind diese Recherchen in der Regel sehr gefragt, wenngleich gleichsam kostspielig.
Kopfgelder für Nachweis eines älteren vorbekannten Formenschatzes
Im Patentwesen sind Kopfgelder für die Invalidierung von Schutzrechten mittlerweile zum Teil des üblichen Geschäfts geworden. Oftmals werden hierzu über Rechercheplattformen internationaler Anbieter crowd-Recherchen ausgeschrieben, für die derjenige mit den letztlich zur Invalidierung führenden Entgegenhaltungen ein hohes Kopfgeld erhält. Das besondere an einer solchen Praxis ist, dass alle anderen Einsender in der Regel leer ausgehen. Auch laden die Plattformen das Risiko einer Nullrecherche auf die Rechercheure ab, was ich persönlich durchaus kritisch sehe.
Neuheitsrecherchen und Vernichtungsrecherchen
Als spezialisierter Data Broker bieten wir für unsere Kunden ein breites Spektrum an Recherchedienstleistungen an. Gerade im Bereich der Neuheitsrecherche bzw. Vernichtungsrecherche im Bereich der Designschutzrechte, bieten wir kundenindividuelle Recherchen zu attraktiven Konditionen an. Sollten Sie Interesse an einer unserer Recherchedienstleistungen haben, oder wollen gerne mehr von unserem Angebot erfahren, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit über unser Kontaktformular.